Das Krankenhauszukunftsgesetz
(KHZG)
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Das am 28.09.2020 in Kraft getretene KHZG soll Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bei der Umsetztung des im Juni 2020 beschlossenenen „Zukunftsprogramm Krankenhäuser“ unterstützen. Insgesamt werden den Einrichtungen Fördermittel in Höhe von 4,3 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.
Was wird gefördert?
Laut § 14a Absatz 2 KHZG ist Zweck des Krankenhauszukunftsfonds die Förderung notwendiger Investitionen in Krankenhäusern in
- die technische und insbesondere die informationstechnische Ausstattung der Notaufnahmen,
- die digitale Infrastruktur zur Förderung der internen, innersektoralen und sektorenübergreifenden Versorgung von Patientinnen und Patienten, insbesondere, um die Ablauforganisation, Dokumentation und Kommunikation zu digitalisieren, sowie zur Einführung oder Verbesserung von Telemedizin, Robotik und Hightechmedizin,
- die Informationssicherheit und
- die gezielte Entwicklung und die Stärkung wettbewerbsrechtlich zulässiger regionaler Versorgungsstrukturen, um die Versorgungsstrukturen sowohl im Normalbetrieb als auch in Krisenzeiten konzeptionell auf einander abzustimmen.
Gefördert werden können auch Vorhaben von Hochschulkliniken und Vorhaben, an denen Hochschulkliniken beteiligt sind.
Weitere Einzelheiten dazu finden Sie in unseren FAQ unter „Welche Vorhaben können gefördert werden?„, klicken Sie dazu hier.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Laut § 14a Absatz 5 KHZG ist Voraussetzung für die Zuteilung von Fördermitteln, dass
- die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens frühestens am 2. September 2020 begonnen hat,
- das antragstellende Land, der Krankenhausträger oder beide gemeinschaftlich mindestens 30 Prozent der Fördersumme tragen,
- das antragstellende Land sich verpflichtet,
a) in den Jahren 2020 bis 2022 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt der in den Haushaltsplänen der Jahre 2016 bis 2019 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht, und
b) die in Buchstabe a genannten Haushaltsmittelum den Betrag der von dem Land nach Nummer 2 zu tragenden Kosten zu erhöhen und - die auf Grundlage des Absatzes 7 geregelten Voraussetzungen erfüllt sind.
Wie ist der Zeitplan?
- Das zur Förderung beantragte Vorhaben darf frühestens am 02. September 2020 begonnen haben.
- Die antragstellenden Länder müssen ihre Anträge gegenüber dem BAS bis spätestens zum 31. Dezember 2021 gestellt haben.
- Es wird davon ausgegangen, dass geförderte Vorhaben bis spätestens zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sind.
Wie können wir Sie unterstützen?
Unsere cloudbasierte Plattform central information board, kurz cibX, setzt genau dort an, wo die Krankenhausinformationssysteme (kurz: KIS) ihren Kernbereich verlassen: Bei der Lokalisierung und Visualisierung.
Durch die Echtzeit-Lokalisierung von Patient*innen, medizinischen Geräten und Betten werden Arbeitsprozesse transparenter und können somit optimiert werden. cibX spart Zeit und Kosten und schafft gleichzeitig Personalkapazitäten. Der Zeitaufwand für Dokumentation sinkt, gleichzeitig steigt die Behandlungsqualität und das Patientenwohl. Kurz gesagt: kurze Wege, weniger Wartezeiten, kein Verlust von Assets, mehr direkte Informationen, mehr Zeit für Patienten sowie gesteigerte Mitarbeiter- und Patientenzufriedenheit.
Gerade in der Pandemiezeit unterstützt cibX enorm im Kampf gegen das Coronavirus. Es lassen sich Bewegungsprofile und Sicherheitszonnen erstellen, die nur mit einem Klick nachvollzogen werden.
Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie und noch heute. Gemeinsam bringen wir Ihr Krankenhaus der Zukunft auf den richtigen Weg!