Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)

Das Krankenhauszukunftsgesetz
(KHZG)

Fragen – Formulare – Anträge

Hier finden Sie die wichtigsten Hinweise, Termine, Formulare und Anträge zum Download.

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Das am 28.09.2020 in Kraft getretene KHZG soll Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bei der Umsetztung des im Juni 2020 beschlossenenen „Zukunftsprogramm Krankenhäuser“ unterstützen. Insgesamt werden den Einrichtungen Fördermittel in Höhe von 4,3 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.

Was wird gefördert?

Laut § 14a Absatz 2 KHZG ist Zweck des Krankenhauszukunftsfonds die Förderung notwendiger Investitionen in Krankenhäusern in

  1. die technische und insbesondere die informationstechnische Ausstattung der Notaufnahmen,
  2. die digitale Infrastruktur zur Förderung der internen, innersektoralen und sektorenübergreifenden Versorgung von Patientinnen und Patienten, insbesondere, um die Ablauforganisation, Dokumentation und Kommunikation zu digitalisieren, sowie zur Einführung oder Verbesserung von Telemedizin, Robotik und Hightechmedizin,
  3. die Informationssicherheit und
  4. die gezielte Entwicklung und die Stärkung wettbewerbsrechtlich zulässiger regionaler Versorgungsstrukturen, um die Versorgungsstrukturen sowohl im Normalbetrieb als auch in Krisenzeiten konzeptionell auf einander abzustimmen.

Gefördert werden können auch Vorhaben von Hochschulkliniken und Vorhaben, an denen Hochschulkliniken beteiligt sind.

Weitere Einzelheiten dazu finden Sie in unseren FAQ unter „Welche Vorhaben können gefördert werden?„, klicken Sie dazu Here.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Laut § 14a Absatz 5 KHZG ist Voraussetzung für die Zuteilung von Fördermitteln, dass

  1. die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens frühestens am 2. September 2020 begonnen hat,
  2. das antragstellende Land, der Krankenhausträger oder beide gemeinschaftlich mindestens 30 Prozent der Fördersumme tragen,
  3. das antragstellende Land sich verpflichtet,
     a) in den Jahren 2020 bis 2022 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt der in den Haushaltsplänen der Jahre 2016 bis 2019 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht, und
    b) die in Buchstabe a genannten Haushaltsmittelum den Betrag der von dem Land nach Nummer 2 zu tragenden Kosten zu erhöhen und
  4. die auf Grundlage des Absatzes 7 geregelten Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie ist der Zeitplan?

  • Das zur Förderung beantragte Vorhaben darf frühestens am 02. September 2020 begonnen haben.
  • Die antragstellenden Länder müssen ihre Anträge gegenüber dem BAS bis spätestens zum 31. Dezember 2021 gestellt haben.
  • Es wird davon ausgegangen, dass geförderte Vorhaben bis spätestens zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sind.

Zeitplan nach KHGZ des Bundesministerium für Gesundheit vom 20.11.2020
Abb. 1 Zeitplan nach KHZG
(Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/krankenhauszukunftsgesetz.html | Datum: 03.12.2020 11:40 Uhr)

Wie können wir Sie unterstützen?

Unsere cloudbasierte Plattform central information board, kurz cibX, setzt genau dort an, wo die Krankenhausinformationssysteme (kurz: KIS) ihren Kernbereich verlassen: Bei der Lokalisierung und Visualisierung.

Durch die Echtzeit-Lokalisierung von Patient*innen, medizinischen Geräten und Betten werden Arbeitsprozesse transparenter und können somit optimiert werden. cibX spart Zeit und Kosten und schafft gleichzeitig Personalkapazitäten. Der Zeitaufwand für Dokumentation sinkt, gleichzeitig steigt die Behandlungsqualität und das Patientenwohl. Kurz gesagt: kurze Wege, weniger Wartezeiten, kein Verlust von Assets, mehr direkte Informationen, mehr Zeit für Patienten sowie gesteigerte Mitarbeiter- und Patientenzufriedenheit.

Gerade in der Pandemiezeit unterstützt cibX enorm im Kampf gegen das Coronavirus. Es lassen sich Bewegungsprofile und Sicherheitszonnen erstellen, die nur mit einem Klick nachvollzogen werden.

Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie und noch heute. Gemeinsam bringen wir Ihr Krankenhaus der Zukunft auf den richtigen Weg!

 

Gesetze und Formulare

FAQ zum KHZG

Ab wann und bis wann können die Förderanträge eingereicht werden?

Die Förderanträge können ab dem 23. Oktober 2020 (Inkrafttreten des Gesetzes) bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.

Welche Vorhaben können gefördert werden?

Nach § 19 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können folgende Vorhaben, insbesondere zur Digitalisierung der Prozesse und Strukturen im Verlauf eines Krankenhausaufenthalts von Patient*innen, gefördert werden:

  1. Anpassung der technischen und insbesondere der informationstechnischen Ausstattung der Notaufnahme
  2. Einrichtung von Patientenportalen für ein digitales Aufnahme- und Entlassmanagement
  3. Einrichtung einer durchgehenden, strukturierten elektronischen Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen sowie die Einrichtung von Systemen, die eine automatisierte und sprachbasierte Dokumentation von Pflege-und Behandlungsleistungen unterstützen
  4. Einrichtung teil- oder vollautomatisierter klinischer Entscheidungsunterstützungssysteme, die klinische Leistungserbringer mit dem Ziel der Steigerung der Versorgungsqualität bei Behandlungsentscheidungen durch automatisierte Hinweise und Empfehlungen unterstützen
  5. Einrichtung eines durchgehenden digitalen Medikationsmanagements zur Erhöhung der Arzneimitteltherapiesicherheit, das Informationen zu sämtlichen arzneibezogenen Behandlungenüber den gesamten Behandlungsprozess im Krankenhaus zur Verfügung stellt; zu diesen Einrichtungen zählen auch robotikbasierte Stellsysteme zur Ausgabe von Medikation
  6. Einrichtung eines krankenhausinternen digitalen Prozesses zur Anforderung von Leistungen, der sowohl die Leistungsanforderung als auch die Rückmeldung zum Verlauf der Behandlung der Patientinnen und Patienten in elektronischer Form mit dem Ziel ermöglicht, die krankenhausinternen Kommunikationsprozesse zu beschleunigen
  7. Wettbewerbsrechtlich zulässige Maßnahmen, die zur Abstimmung des Leistungsangebots mehrerer Krankenhäuser erforderlich sind, eine ausgewogene gemeinsame Angebotsstruktur, die eine flächendeckende Versorgung sicherstellt und Spezialisierung ermöglicht, zu entwickeln; zu den Maßnahmen zählt auch die Bereitstellung von sicheren Systemen, die IT-Infrastrukturen über ein Servernetz zur Verfügung stellen, ohne dass diese auf dem lokalen Server installiert sind (Cloud-Computing-Systeme)
  8. Einführung und Weiterentwicklung eines onlinebasierten Versorgungsnachweissystems für Betten zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und anderen Versorgungsbereichen
  9. Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informationstechnischer, kommunikationstechnischer und robotikbasierter Anlagen, Systeme oder Verfahren oder räumlicher Maßnahmen, die erforderlich sind, um Ärzt*innen bei der Behandlung von Patient*innen, insbesondere im Rahmen von Operationen, zu unterstützen oder um telemedizinische Netzwerkstrukturen zwischen Krankenhäusern oder zwischen Krankenhäusern und ambulanten Einrichtungen aufzubauen und den Einsatz telemedizinischer Verfahren in der stationären Versorgung von Patient* zu ermöglichen
  10. Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Anlagen, Systeme oder Verfahren, um die nach dem Stand der Technikangemessenen organisatorischen und technischen Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, der Integrität und der Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse des Krankenhausträgers zu treffen, die für die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Krankenhauses und die Sicherheit der verarbeiteten Patienteninformationen maßgeblich sind, wenn das Vorhaben nichtnach § 12a Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit§ 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a förderfähig ist
  11. Vorhaben zur Anpassung von Patientenzimmern an die besonderen Behandlungserfordernisse im Fall einer Epidemie, insbesondere durch Umwandlung von Zimmern mit mehr als zwei Betten in Ein- oder Zweibettzimmer, sofern das Vorhaben zu einer entsprechenden Verringerung der Zahl der krankenhausplanerisch festgesetzten Betten führt.

Vorhaben an Hochschulkliniken und Vorhaben, andenen Hochschulkliniken beteiligt sind, sind förderfähig. Für Vorhaben nach Satz 2 dürfen maximal 10 Prozent der nach § 14a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zustehenden Mittelverwendet werden.

Wo sind Anträge einzureichen?

Die Bedarfsanmeldung richten die Krankenhäuser oder Krankenhausträger an die für sie zuständigen Länder.

Hierzu kann das durch das Bundesamt für Soziale Sicherung bereitgestellte Formular zur Bedarfsanmeldung genutzt werden. Dieses finden Sie unter: https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/themen/default-a7fc08333f/

Bei länderübergreifenden Vorhaben reichen die entsprechenden Einrichtungen gemeinsam eine Bedarfsanmeldung ein. Hierbei ist eine federführende Einrichtung zu benennen. Im Falle eines gemeinsamen Antrags sind die jeweiligen Anteile separat auszuweisen. Die Ausgabe der Mittel erfolgt anschließend in einem Bescheid, jedoch in gesonderten Auszahlungen.

Bitte beachten Sie, dass das Land ergänzende Informationen im Rahmen der Bedarfsanmeldung einfordern kann und informieren Sie sich hierzu auf den entsprechenden Websites der Landesbehörden. 

Wo finde ich das Formular zur Bedarfsanmeldung?

Das Formular zur Bedarfsanmeldung finden Sie unter: https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/themen/default-a7fc08333f/

Können die einzelnen Bundesländer zusätzliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Förderanträge festlegen?

Ja, nach dem § 14a Abs. 4 Satz 2 KHG.

Können auch Fördermittel für die Finanzierung der Zinsen, Tilgung oder der Verwaltungskosten von Darlehen gewährt werden?

Ja, soweit diese zur Finanzierung förderungsfähiger Vorhaben aufgenommen worden sind. Mindestens 15 Prozent der gewährten Fördermittel sind für Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit zu verwenden.

Bis wann müssen die geplanten Fördervorhaben abgeschlossen sein?

Die Länder müssen gegenüber dem BAS spätestens 15 Monate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides ihren Bescheid über die Förderung des jeweiligen Vorhabens vorlegen. Konkrete Vorgaben hinsichtlich des Abschlussdatums der Projekte bestehen nicht, allerdings gilt ab dem 1. Januar 2025 ein Abschlag in Höhe von bis zu 2 Prozent des Rechnungsbetrags für jeden voll- und teilstationären Fall, sofern ein Krankenhaus nicht sämtliche in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung aufgezählten digitalen Dienste bereitstellt. 

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